Bauen / Planen

Wer bauen will, benötigt eine rechtskräftige Baubewilligung

Baubewilligungsverfahren

Das elektronische Baubewilligungsverfahren ist seit 1. März 2022 obligatorisch.

Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden sämtliche Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung.  Aufgrund ausstehender gesetzlicher Anpassungen müssen die elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen weiterhin noch zweifach ausgedruckt und unterschrieben bei der Bauverwaltung eingereicht werden. Auch der Bauentscheid wird, wie bis anhin, noch per Post eröffnet.

Das Baubewilligungsverfahren

Wann ist ein Baubewilligungsverfahren erforderlich und wer ist für die Erteilung der Baubewilligung zuständig? Für welche Vorhaben wird eine Baubewilligung benötigt? Antworten auf diese Fragen liefert die kantonale Baugesetzgebung. Es gibt jedoch immer wieder Sonderfälle, bei denen die Antwort nicht direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.

Die erste Anlaufstelle für die Klärung Ihrer Fragen ist die Gemeindeverwaltung, in der das Bauvorhaben durchgeführt werden soll.

Öffentliche Auflage von Baugesuchen

Die Auflageakten können während der Auflagefrist online eingesehen werden. Klicken Sie hier um zu den Auflageakten der Gemeinde Bönigen zu gelangen.

Individuelle Beratung / Voranfragen

Ihre Bauvoranfrage mit konkreten Fragestellungen richten Sie zusammen mit den vorhandenen Planunterlagen in schriftlicher Form als «einfache Vorabklärung» über die Plattform eBau an die Bauverwaltung Bönigen. Diese trifft dann für Sie die wichtigsten Abklärungen mit den beteiligten Amts- und Fachstellen. Die Bauvoranfrage ist kein formell reglementiertes Verfahren. Eine verbindliche Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Für eine individuelle Beratung im Zusammenhang mit Ihren Bauvorhaben stehen wir Ihnen auf Voranmeldung während den Büroöffnungszeiten gerne zur Verfügung.

Kontakt

Bauverwaltung

Situationsplan für Baugesuche

Gestützt auf Artkel 12 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) ist zum Baugesuch ein durch den Nachführungsgeometer beglaubigter Situationsplan einzureichen.

  • Der Situationsplan 1:500 darf nicht älter als drei Jahre sein.
  • Bauherrschaft, Projektverfasser und Grundeigentümer müssen den Situationsplan unterschreiben.
  • Grenz- und Gebäudeabstände müssen eingezeichnet und vermasst sein.
  • Das Bauprojekt ist auf dem Situationsplan mir roter Farbe hervorzuheben.

Projektpläne

  • Der Projektplan ist im Masstab 1:100, 1:50 oder 1:200 einzureichen.
  • Grundriss: Raummasse mit bezeichneter Zweckbestimmung, sowie Boden- und Fensterflächen.
  • Schnitt: mit Höhenangaben, Raumhöhen und Kniewandmassen.
  • Fassaden: mit eingetragenen Terrainlinien (gewachsenes / fertiges Terrain).
  • Umgebungsgestaltungsplan bei grösseren Überbauungen.
  • Um- und Anbauprojekte sind farbig zu bezeichnen: Gelb = Abbruch, Rot = Neubau / Änderung, Schwarz = bestehend

Profilierung

Gleichzeitig mit der Baueingabe müssen die äusseren Umrisse im Gelände abgesteckt und durch Profile kenntlich gemacht werden (Höhe der Fassaden bis oberkant Dachsparren Neigung der Dachlinie, oberkant Erdgeschossboden).

Die Profile sind stehen zu lassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist.

Baupolizei

Gestützt auf Artikel. 45 des Baugesetzes des Kantons Bern ist die Baupolizei eine Gemeindeaufgabe. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die baupolizeilichen Vorschriften konsequent angewendet werden. Es gilt zu verhindern, dass illegal Bauende bessergestellt werden als Bauwillige, die sich gesetzeskonform verhalten und vorgängig ein Baugesuch stellen.

Bäume und Sträucher

Das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher entlang der Verkehrsräume stellt insbesondere in der Vegetationsperiode eine Daueraufgabe dar. Nur so können klar definierte Verkehrsräume mit entsprechend guten Übersichtsverhältnissen, sowie die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden gebeten, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassenraum, bzw. Gehweg hineinragen zurückzuschneiden.

Art. 73 -85 SG (Strassengesetz) regeln die Abstände von Bäumen und Sträuchern gegenüber öffentlichen Strassen.

Im Nachbarrecht gelten folgende Zivilrechtliche Bestimmungen für:
  • Feste Einfriedungen und Grünhecken: Art. 79k Abs. 1 bis 3 EGzZGB (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)
  • Bäume und Sträucher: Art. 79 l Abs. 1 EGzZGB

Gemeindeverwaltung Bönigen
Interlakenstrasse 6
3806 Bönigen

033 826 10 00
info@boenigen.ch

Öffnungszeiten

Montag – Mittwoch: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr

Bauverwaltung:
Montag – Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

AHV-Zweigstelle:
Montag: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr