einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahmen

Der Gemeinderat Bönigen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:

«Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal Nr. 2.14)
Kreuzung Aenderbergstrasse/Gsteigstrasse in Fahrtrichtung Gsteig (Parz. 1131), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»;
Allmendweg ab Parzelle Nr. 50 (bei Gebäude Nr. 40a) in Fahrtrichtung Acherhubelhof, mit Zusatz «Ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Fahrten»;
Allmendweg ab Acherhubelhof (Parz. 50), mit Zusatz «Ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Fahrten»

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger Interlaken sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Gemeinderat Bönigen, 14. September 2023