Der Gemeinderat Bönigen bringt gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV eine nachträgliche Änderung der Aktualisierung des Schutzzonenplans aufgrund der Anhörung im Rahmen der Genehmigung zur öffentlichen Auflage. Im Schutzzonenplan (SZP) wird geändert:
- Archäologisches Schutzgebiet: Ergänzung Änderungsperimeter im alten und neuen Zustand
Der Gemeinderat beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.
Zur Einsichtnahme liegen auf:
Hinweis: Einsprachen können nur gegen die bezeichnete nachträgliche Änderung erhoben werden.
Die Akten liegen während 30 Tagen, d.h. vom 26.03.2026 bis 27.04.2026 auf der Bauverwaltung Bönigen während der ordentlichen Bürozeiten öffentlich auf.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen gegen die nachträgliche Änderung sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen einzureichen.
Gemeinderat Bönigen