Planungszone Zweitwohnungen – öffentliche Bekanntmachung

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Baugebiet der Gemeinde Bönigen.

Der Gemeinderat von Bönigen hat am 2. Juni 2025 gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:

Planungszwecke

Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Zweitwohnungen

Planungsperimeter

  • Wohnzonen W2 und W3,
  • Die Zonen mit Planungspflicht ZPP Nrn. 1, 2, 3 und 4
  • Die Sektoren B, D der Uferschutzplanung Nr. 1–3
  • Der Sektor c der Uferschutzplanung Nr. 4–6
  • Die Kernzonen KA, KB und KC
  • Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 12. Juni 2025 bis 14. Juli 2025 in der Gemeindeverwaltung Bönigen öffentlich auf.

Rechtsmittelbelehrung

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Bönigen einzureichen.

Richtlinien

Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baugesuchen beschlossen:

    1. Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
    2. Die Umnutzung von bisher als Erstwohnung genutzten Wohnungen zu Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig. Auch die Um- oder Neunutzung einer Wohnung zur kommerziellen, gewerbsmässigen Kurzzeitvermietung ist baubewilligungspflichtig.
    3. Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren, für nach dem 2. Juni 2025 (massgebend ist das Datum der nach dem Baubewilligungsdekret einzureichenden Papierausfertigungen) im Perimeter der Planungszone eingereichten Baugesuche werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nach Ziffer 1 hiervor nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
    4. Baugesuche, die bereits vor dem 2. Juni 2025 eingereicht wurden, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.
    5. Bauvorhaben, die den Planungszweck nach Ziffer 1 hiervor nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
    6. Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.

    Planungszone Zweitwohnungen

    Gemeindeverwaltung Bönigen
    Interlakenstrasse 6
    3806 Bönigen

    033 826 10 00
    info@boenigen.ch

    Öffnungszeiten

    Montag – Mittwoch: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr
    Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr
    Freitag: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr

    Bauverwaltung:
    Montag – Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

    AHV-Zweigstelle:
    Montag: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr
    Mittwoch: 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr