Gemäss Artikel 12 des Datenschutzgesetzes und Artikel 1 des Datenschutzreglements der Einwohnergemeinde Bönigen ist es den Einwohnerdiensten gestattet, systematisch geordnete Daten (Listen) an private Personen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.
Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Hierfür ist ein schriftliches Gesuch erforderlich, über das der Gemeinderat entscheidet.
Die Erteilung von Listenauskünften ist kostenlos.
Sie können das Gesuch um Listenauskunft hier einreichen (*erforderlich):