einwohnergemeinde

Gemeindeversammlung

Die Legislative ist das höchste Organ einer Demokratie, also die Stimme des Volkes. In einer Gemeinde kann das Volk entweder an der Urne oder an einer Gemeindeversammlung mitbestimmen. In Bönigen erfolgen nur Wahlen des Gemeinderates und des Gemeindepräsidiums an der Urne. Alle übrigen Entscheide fällen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung, sofern diese in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten liegen. In der Regel finden pro Jahr zwei Versammlungen statt, jeweils im Juni und im Dezember. Erfordern es die Geschäfte, kann der Gemeinderat weitere Versammlungen einberufen.

Stimmrecht

An der Gemeindeversammlung sind alle Personen stimmberechtigt, welche das eidgenössische Stimmrecht besitzen sowie am Tag der Versammlung seit 3 Monaten in der Gemeinde Bönigen wohnhaft und angemeldet sind. Alle übrigen Personen (inkl. Medienvertreter) dürfen an der Versammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

Einladung / Information

Die Einladung zur Gemeindeversammlung inkl. Bekanntgabe der Traktanden erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus mit Publikation im Anzeiger Interlaken.
Dazu wird jedem Haushalt in der Gemeinde Bönigen rund drei Wochen vor der Versammlung die gemeindeeigene Informationsbroschüre BÖNIGEN INFO zugestellt. Darin werden die traktandierten Geschäfte eingehend erläutert.

Die ordentlichen Gemeindeversammlungen finden an folgenden Daten statt:
  • Mittwoch, 29. Mai 2024
  • Freitag, 29. November 2024

Ablauf der Versammlung

Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeindepräsidenten geleitet. Er führt durch die Versammlung und sorgt für einen ordnungsgemässen Ablauf. Die einzelnen Geschäfte werden durch den Gemeinderat vorgestellt, in der Regel durch den zuständigen Ressortvorsteher. Grundsätzlich ist es allen Stimmberechtigten erlaubt, sich zu den Geschäften zu äussern und Fragen zu stellen. Der Gemeindepräsident erteilt dazu auf Verlangen das Wort. Abstimmungen erfolgen offen, das heisst mit dem Handzeichen. Die aus der Versammlung gewählten Stimmenzähler ermitteln die Stimmen. Die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel verlangen.

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde geführt werden. Wer an der Versammlung Unstimmigkeiten feststellt, hat dies jedoch umgehend dem Versammlungsleiter zu rügen. Durch das Unterlassen der Rüge verwirkt das Beschwerderecht.